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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern über die Planung, Lieferung, Montage, Errichtung, Inbetriebnahme, Wartung und Instandsetzung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge einschließlich der zugehörigen Elektro-, Tiefbau- und Nebenleistungen.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB), Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen, Vermieter, Bauträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Soweit einzelne Regelungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote binden uns für die im Angebot genannte Frist, im Übrigen für 30 Tage ab Angebotsdatum.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail), durch Gegenzeichnung des Angebots oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

(3) Angaben in Prospekten, auf der Website oder in Beratungsgesprächen zu Ladeleistungen, Ladezeiten, Reichweiten, Förderhöhen oder Betriebskosten sind unverbindliche Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als zugesicherte Beschaffenheit vereinbart werden.

(4) Angebote, die auf Grundlage von Plänen, Fotos oder Angaben des Auftraggebers ohne Vor-Ort-Begehung erstellt wurden, stehen unter dem Vorbehalt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Angaben entsprechen. Abweichungen berechtigen uns zur Anpassung des Angebots.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Wir erbringen Installations- und Errichtungsleistungen grundsätzlich nur in Verbindung mit von uns gelieferter Ladehardware und Komponenten. Die Montage von beigestellter Hardware Dritter ist nicht Gegenstand unserer Leistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist; für beigestellte Komponenten übernehmen wir keine Gewährleistung.

(3) Wir sind berechtigt, Teilleistungen (insbesondere Tiefbau, Pflaster- und Erdarbeiten) durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen zu lassen. Wir bleiben Vertragspartner des Auftraggebers.

(4) Änderungen des Leistungsumfangs (Nachträge) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Werden während der Ausführung Umstände erkennbar, die eine Änderung erforderlich machen (z. B. unvorhergesehene Leitungswege, Zustand der Bestandsanlage, Vorgaben des Netzbetreibers), informieren wir den Auftraggeber unverzüglich und unterbreiten ein Nachtragsangebot.

(5) Gleichwertige Produkte: Sind bestellte Komponenten nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar, dürfen wir technisch und qualitativ gleichwertige Produkte verwenden, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist und keine Mehrkosten entstehen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung, insbesondere: Lagepläne, Stellplatzpläne, Angaben zur Elektroanlage (Hausanschluss, Zähleranlage, Verteilungen), Zugang zu Technikräumen, Tiefgaragen und Stellplätzen sowie Strom- und Wasseranschluss während der Bauzeit.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen zivilrechtlichen Berechtigungen vorliegen (z. B. Eigentum, Zustimmung des Eigentümers oder Vermieters, erforderliche Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Gestattungen von Nachbarn für Leitungswege).

(3) Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Für Wohnungseigentümergemeinschaften handelt die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Der Auftraggeber weist uns vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Leitungen, Leerrohre, Versorgungsleitungen, Altlasten, Statik- oder Brandschutzvorgaben hin. Für Schäden an nicht angezeigten und nicht erkennbaren Leitungen haften wir nicht.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen angemessen; entstehende Mehrkosten (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, erneute Baustelleneinrichtung) sind nach unseren üblichen Sätzen zu vergüten.

§ 5 Netzanschluss, Genehmigungen, Förderung

(1) Anmeldungen und Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber nehmen wir im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vor. Entscheidungen, Auflagen, Fristen und Kosten des Netzbetreibers (z. B. Anschlussverstärkung, Baukostenzuschüsse, Zählersetzung) liegen außerhalb unseres Einflussbereichs und sind nicht Teil unseres Festpreises, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(2) Behördliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzung, Denkmalschutz, Brandschutzauflagen) beschafft der Auftraggeber, soweit nicht abweichend vereinbart. Wir unterstützen mit den erforderlichen technischen Unterlagen.

(3) Förderung: Wir prüfen Fördermöglichkeiten nach bestem Wissen und unterstützen bei der Antragstellung. Ein bestimmter Fördererfolg, eine bestimmte Förderhöhe oder die Verfügbarkeit von Fördermitteln wird nicht geschuldet. Fördervoraussetzungen, Fristen und Bewilligungen werden allein von der Förderstelle bestimmt. Die Vergütung unserer Leistungen ist unabhängig von der Bewilligung einer Förderung geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine aufschiebende Bedingung vereinbart ist.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Als Festpreis vereinbarte Beträge umfassen die im Angebot beschriebenen Leistungen. Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich aufgeführt, insbesondere Kosten des Netzbetreibers, Genehmigungsgebühren, Anschlussverstärkungen, Arbeiten an der Bestandsanlage außerhalb des Leistungsumfangs, Beseitigung von Kontaminationen, Fels- oder Wasserhaltung im Tiefbau sowie laufende Kosten für Backend, Abrechnung und Mobilfunk.

(3) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen (§ 632a BGB). Üblich sind: 40 % bei Auftragserteilung (Material- und Planungsanteil), 40 % bei Beginn der Montage, 20 % nach Abnahme. Abweichende Zahlungspläne ergeben sich aus dem Angebot.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; gegenüber Unternehmern zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; das Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln aus demselben Vertrag bleibt unberührt.

(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Ausführung mehr als vier Monate und erhöhen sich in dieser Zeit unsere Einkaufspreise für Hardware oder Material um mehr als 5 %, sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen; gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 7 Ausführungsfristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um voraussichtliche Angaben.

(2) Fristen beginnen nicht vor Vorliegen aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen, Beschlüsse, Genehmigungen, Freigaben des Netzbetreibers sowie Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen.

(3) Verzögerungen durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Lieferengpässe bei Hardware, Entscheidungen des Netzbetreibers, Witterung bei Tiefbauarbeiten, höhere Gewalt, Streik), verlängern die Fristen angemessen. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich.

§ 8 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme findet eine gemeinsame Abnahme statt, über die ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Der Auftraggeber erhält die Prüf- und Messprotokolle sowie die Dokumentation der Anlage.

(2) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige und Aufforderung zur Abnahme die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Verbraucher werden auf diese Folge mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hingewiesen.

(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder die Nutzung der Ladepunkte steht der Abnahme gleich.

§ 9 Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Frist für gelieferte Hardware ohne Bauwerksbezug ein Jahr; dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen sowie bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Herstellergarantien auf Ladehardware werden dem Auftraggeber zusätzlich eingeräumt und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Wir unterstützen bei der Abwicklung.

(3) Keine Mängel sind insbesondere: Beeinträchtigungen durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter, fehlende Wartung, Netzstörungen, Änderungen durch den Netzbetreiber, Software-Updates des Herstellers, Inkompatibilitäten einzelner Fahrzeugmodelle sowie Einschränkungen, die durch die vom Auftraggeber vorgegebene Anschlussleistung bedingt sind.

(4) Unternehmer haben Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.

§ 10 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangene Ladeerlöse, Nutzungsausfall und mittelbare Schäden, soweit kein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Hardware und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung unser Eigentum, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bzw. Gebäudes werden.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.

§ 12 Betrieb, Wartung, Software und Backend

(1) Betrieb, Abrechnung und Backend-Anbindung der Ladeinfrastruktur sind nicht Gegenstand des Errichtungsvertrags, sofern nicht gesondert vereinbart. Wir vermitteln auf Wunsch geeignete Anbieter; der Vertrag kommt dann unmittelbar zwischen Auftraggeber und Anbieter zustande.

(2) Wartungs- und Serviceleistungen werden auf Grundlage eines gesonderten Wartungsvertrags erbracht. Wir empfehlen die wiederkehrende Prüfung nach den geltenden Normen (u. a. DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 3) in den vorgeschriebenen Intervallen.

(3) Firmware und Software der Ladehardware unterliegen den Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Für Funktionsänderungen durch Hersteller-Updates übernehmen wir keine Verantwortung.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei einem Termin vor Ort) oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail oder Telefon) geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus unserer Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular. Beginnen wir auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung, ist im Fall des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen. Bei nach Kundenspezifikation angefertigten Komponenten kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB).

§ 14 Datenschutz

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers und der von ihm benannten Ansprechpartner zur Vertragsdurchführung und geben sie – soweit erforderlich – an Netzbetreiber, Fördermittelgeber und Nachunternehmer weiter. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates entzogen werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hamm (Westf.).

(3) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Hinweis zur Gesellschaft in Gründung: Bis zur Eintragung in das Handelsregister handelt die Reload-Solution Projekt GmbH i.G. als Vorgesellschaft. Mit Eintragung gehen alle Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen auf die eingetragene Gesellschaft über.